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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wechselgesetz
Art 1 

Der gezogene Wechsel enthält:
1.
die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.
die Angabe der Verfallzeit;
5.
die Angabe des Zahlungsortes;
6.
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
7.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
8.
die Unterschrift des Ausstellers.