Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) § 16Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten
Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.