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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wehrstrafgesetz (WStG)
§ 23
Bedrohung eines Vorgesetzten
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
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