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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
§ 46 Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.