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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 48
Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.
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