Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) § 124
Die §§ 84 bis 94a sind nicht auf Arzneimittel anwendbar, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts an den Verbraucher abgegeben worden sind.