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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 55
Zuständigkeit für die Registereintragung
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
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