Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- 1.
zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
- 2.
Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
- 3.
künftige Höhe der Miete.