(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist.
(2) Die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand gilt als erloschen, wenn
- 1.
alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
- 2.
die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes
- a)
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder
- b)
behandelt worden sind und
- c)
die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen Befund ergeben hat
und
- 3.
die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
(3) Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.