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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 376
Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
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