Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
- 1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,
- 2.
für Verkehrs- oder Grenzkontrollen,
- 3.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
- 4.
für die Verfolgung von Straftaten.