zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Insolvenzordnung (InsO)
§ 219
Gliederung des Plans
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular