zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Insolvenzordnung (InsO)
§ 325
Nachlaßverbindlichkeiten
Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular