(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
- 1.
in der Berufsausbildung,
- 2.
als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
- 3.
mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
- 4.
in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.