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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 78
Satzung
Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
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