(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- 1.
Warnung,
- 2.
Verweis,
- 3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 4.
Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
- 5.
Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind
- 1.
Warnung,
- 2.
Verweis,
- 3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 4.
Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,
- 5.
Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.