Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 18Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.