Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden 1, 2, (Bioabfallverordnung - BioAbfV) § 12aElektronische Datenverarbeitung und -übermittlung
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.