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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)
Anlage 19 

(Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 411, S. 74)
Anlage 19 der Anzeigenverordnung enthält Tabelle R 11.00 mit dem Titel "Zurückbehaltene Vergütung“. In dieses Formular sind Eintragungen in den einzelnen Zellen nach Maßgabe der einzelnen Spalten in Relation zu verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern vorzunehmen, die sich aus der Bezeichnung der einzelnen Zeilen ergeben.