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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)
Anlage 20 

(Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 411, S. 75)
Anlage 20 der Anzeigenverordnung enthält Tabelle R 12.00.a mit dem Titel "Angaben zur Vergütung der Risikoträger (I)“. In dieses Formular sind Eintragungen in den einzelnen Zellen nach Maßgabe der einzelnen Zeilen in Relation zu verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern vorzunehmen, die sich aus der Bezeichnung der einzelnen Spalten ergeben.