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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)
Anlage 21 

(Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 411, S. 76)
Anlage 21 der Anzeigenverordnung enthält Tabelle R 12.00.b mit dem Titel "Angaben zur Vergütung der Risikoträger (II)“. In dieses Formular sind Eintragungen in den einzelnen Zellen nach Maßgabe der einzelnen Zeilen in Relation zu verschiedenen Geschäftsbereichen vorzunehmen, die sich aus der Bezeichnung der einzelnen Spalten ergeben.