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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)
Anlage 25 

(Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 411, S. 80)
Anlage 25 der Anzeigenverordnung enthält Tabelle R 07.00 mit dem Titel "Gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis zwischen variabler und fester Vergütung - Institute“. In dieses Formular sind in den einzelnen Zellen die Werte zu verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern einzutragen, die sich aus der Bezeichnung der einzelnen Zeilen ergeben.