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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)
Anlage 26 

(Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 411, S. 81)
Anlage 26 der Anzeigenverordnung enthält Tabelle R 06.00.a mit dem Titel "Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle (I)“. In dieses Formular ist in den einzelnen Zellen die Anzahl nach Köpfen von verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern einzutragen, die sich aus der Bezeichnung der einzelnen Zeilen ergibt.