- 1.
Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnerinnen oder Bewohnern des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen,
- 2.
Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- 3.
die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu fördern,
- 4.
bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 mitzuwirken,
- 5.
vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§ 6),
- 6.
eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20),
- 7.
Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,
- 8.
Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.